KAG RP § 16

Vierter Abschnitt: Straf- und Bußgeldbestimmungen

§ 16 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung [1]

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 15 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. den Bestimmungen einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten § 378 Abs. 3 sowie die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde.

Fundstelle(n):
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CAAAH-55065

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 29) mit Wirkung v. .