KAG RP § 10

Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

§ 10 Besondere Bestimmungen für Parkflächen sowie Grün- und Immissionsschutzanlagen [1] [2]

(1) Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen einmalige Beiträge erheben, soweit diese in der Baulast der Gemeinde stehen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.

(2) Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Parkfläche oder Grünanlage oder für bestimmte Abschnitte derselben nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden.

(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.

(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage oder des Abschnitts auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen.

(5) 1Die beitragspflichtigen Grundstücke werden durch Satzung bestimmt. 2Bei der Bestimmung der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke sind die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten zu berücksichtigen.

(6) 1Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage abgeschlossen sind und der entstandene Aufwand feststellbar ist. 2Für Teile der Parkfläche oder Grünanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme.

(7) 1Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit sie in der Baulast der Gemeinden stehen. 2Die einmaligen Beiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben. 3Die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.

(8) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

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CAAAH-55065

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 158) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Übergangsbestimmung zur Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (Art. 3 Gesetz v. , GVBl S. 158) können die Gemeinden abweichend von Art. 4 (Inkrafttreten § 10 i. d. F. des Gesetzes v. , GVBl S. 158, mit Wirkung v. ) für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze einmalige Beiträge nach § 10 in der bisherigen Fassung erheben, sofern mit dem Ausbau bis zum begonnen wurde. Als Beginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
§ 10 in der bisherigen Fassung lautete:
§ 10 Besondere Bestimmungen für Verkehrs- und Immissionsschutzanlagen
(1) 1Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. 2Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. 3Beiträge für Kinderspielplätze können nicht erhoben werden.
(2) 1Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden. 2In der Satzung kann bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. 3In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben.
(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
(4) 1Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Verkehrsanlage, des Abschnitts oder aller eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. 2Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. 3Die Ermittlung des Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen Maßstabsdaten aller Grundstücke feststehen.
(5) 1Beim einmaligen Beitrag unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. 2Bei der Einzelabrechnung einer selbständigen Parkfläche oder Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch Satzung bestimmt.
(6) 1Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand feststellbar ist. 2Für Teile der Verkehrsanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. 3Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben, können auch Teilbeiträge nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
(7) 1Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit sie in der Baulast der Gemeinden stehen und nicht Bestandteil der Verkehrsanlage sind. 2Die einmaligen Beiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben. 3Die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.
(8) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.“