Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz
§ 10 Besondere Bestimmungen für Parkflächen sowie Grün- und Immissionsschutzanlagen [1] [2]
(1) Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen einmalige Beiträge erheben, soweit diese in der Baulast der Gemeinde stehen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.
(2) Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Parkfläche oder Grünanlage oder für bestimmte Abschnitte derselben nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden.
(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage oder des Abschnitts auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen.
(5) 1Die beitragspflichtigen Grundstücke werden durch Satzung bestimmt. 2Bei der Bestimmung der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke sind die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten zu berücksichtigen.
(6) 1Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage abgeschlossen sind und der entstandene Aufwand feststellbar ist. 2Für Teile der Parkfläche oder Grünanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme.
(7) 1Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit sie in der Baulast der Gemeinden stehen. 2Die einmaligen Beiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben. 3Die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.
(8) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAH-55065
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 158) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Übergangsbestimmung zur Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (Art. 3 Gesetz v.
, GVBl S. 158) können die Gemeinden abweichend
von Art. 4 (Inkrafttreten § 10 i. d. F. des Gesetzes v.
, GVBl S. 158, mit Wirkung v.
) für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau
bestimmter Straßen, Wege und Plätze einmalige Beiträge nach § 10 in der
bisherigen Fassung erheben, sofern mit dem Ausbau bis zum
begonnen wurde. Als Beginn sind grundsätzlich
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Planung,
Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des
Vorhabens.
§ 10 in der bisherigen Fassung
lautete:
„§ 10 Besondere Bestimmungen
für Verkehrs- und Immissionsschutzanlagen
(1)
1Die Gemeinden können für die Herstellung und den
Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen
und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat,
einen Bebauungsplan aufzustellen. 2Die §§
123 bis
135 des
Baugesetzbuches bleiben unberührt.
3Beiträge für Kinderspielplätze können nicht
erhoben werden.
(2) 1Die einmaligen
Beiträge können für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte
der Verkehrsanlage nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen
erhoben werden. 2In der Satzung kann bestimmt
werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten
Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine
einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden.
3In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als
Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden
Verkehrsanlagen erhoben.
(3) Bei der Ermittlung der Beiträge
bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil)
außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden
Verkehrsaufkommen entspricht.
(4)
1Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die
Investitionsaufwendungen der einzelnen Verkehrsanlage, des Abschnitts oder
aller eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen auf die Grundstücke verteilt
werden, die der Beitragspflicht unterliegen. 2Wird
der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen
der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz
abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle
baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden, die die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu
einer dieser Verkehrsanlagen haben. 3Die
Ermittlung des Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die
tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen Maßstabsdaten
aller Grundstücke feststehen.
(5)
1Beim einmaligen Beitrag unterliegen der
Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die
die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges
zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
2Bei der Einzelabrechnung einer selbständigen
Parkfläche oder Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch
Satzung bestimmt.
(6) 1Der Anspruch
auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen
Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag nach den
tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand
feststellbar ist. 2Für Teile der Verkehrsanlage
sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein
Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem
Abschluss der Teilmaßnahme. 3Wird der einmalige
Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit
bildenden zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben, können auch Teilbeiträge
nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
(7)
1Die Gemeinden können für die Herstellung und den
Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit
sie in der Baulast der Gemeinden stehen und nicht Bestandteil der
Verkehrsanlage sind. 2Die einmaligen Beiträge
werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben.
3Die der Beitragspflicht unterliegenden
Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.
(8) Im Übrigen gelten
§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4
entsprechend.“