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Online-Nachricht - Montag, 03.08.2020

Corona | Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig (BFH)

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alt. 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann (; nicht veröffentlicht).

Sachverhalt: Der Antragsteller (FA) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des FG Münster v. - 11 V 1541/20 AO. Der Antragsgegner unterhält ein Konto bei der Sparkasse, welches als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird. Bezüglich des Kontos erließ das FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlunge...

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