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Corona | Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig (BFH)
Bei der Corona-Soforthilfe handelt
es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach
§ 851 Abs. 1
ZPO i.V.m. § 399 Alt. 1
BGB regelmäßig nicht
pfändbare Forderung. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG
ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt
werden kann (; nicht
veröffentlicht).
Sachverhalt: Der Antragsteller (FA) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des FG Münster v. - 11 V 1541/20 AO. Der Antragsgegner unterhält ein Konto bei der Sparkasse, welches als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird. Bezüglich des Kontos erließ das FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlunge...