Begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13b ErbStG
Leitsatz
1) Ein für die Annahme von Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG erforderliche wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Stpfl. neben der Überlassung von Wohnungen Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen
Vermietungen übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär betrieblichen Charakter i.S. des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG verleihen.
2) Von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit ist auszugehen, wenn der Vermieter bestimmte ins Gewicht fallende, bei der
Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen – wie z.B. die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder
der Bewachung des Gebäudes – erbringt, oder wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenen Wechsels
der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 51 DStRE 2021 S. 221 Nr. 4 ErbBstg 2020 S. 219 Nr. 9 QAAAH-54794
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