II. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben
Art. 14 Abgabehinterziehung [1]
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. 2§ 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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ZAAAH-54684
1Anm. d. Red.: Art. 14 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 351) mit Wirkung v. .