BayKAG Art. 1
I. Abschnitt: Abgaben nach diesem Gesetz
Art. 1 Abgabenberechtigte
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
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ZAAAH-54684