BGH Beschluss v. - IV ZB 8/20

Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen des Prozessgegners: Einstweilige Aussetzung der Vollziehung der vom Beschwerdegericht angeordneten Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 172 Nr 2 GVG, § 174 Abs 3 GVG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 12 W 54/19vorgehend LG Darmstadt Az: 11 O 60/17nachgehend Az: IV ZB 8/20 Beschluss

Gründe

1I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.

2Mit ihrer Klageerwiderung reichte die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Beitragserhöhungen umfangreiche Unterlagen ein, die den zuständigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden seien, und beantragte, diese Unterlagen der Gegenseite erst nach Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung zu überlassen. Obwohl der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden ihnen die Anlagen versehentlich übersandt.

3Mit Schriftsatz vom beantragten die Klägervertreter Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO. Diese wurde ihnen gewährt, wobei erneut die Anlagen zur Klageerwiderung einsehbar waren.

4Als Anlage zum Schriftsatz vom reichte die Beklagte dann ein weiteres Anlagenkonvolut (B 71) ein, das erneut die Unterlagen, die nach ihrem Vorbringen dem Treuhänder vorgelegen haben sollen, enthielt, sowie zusätzliche Unterlagen, die die individuelle Beitragserhöhung des Klägers sowie eine Tariferhöhung betreffen, bezüglich derer die Beklagte bis dahin von einer Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers ausgegangen war. Sie beantragte erneut, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für den Kläger, seinen Prozessbevollmächtigten und den Sachverständigen anzuordnen, hilfsweise auch für ihre eigenen Prozessbevollmächtigten. In einer weiteren Anlage zu diesem Schriftsatz konkretisierte die Beklagte, welcher Teil der Unterlagen in dem Konvolut B 71 geheimhaltungsbedürftig sei und aus welchem Grund.

5Die Klägervertreter gaben daraufhin eine einseitige Verpflichtungserklärung ab, in der sie sich zur Geheimhaltung aller Unterlagen der Anlage B 71 verpflichteten, die von der Beklagten als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden waren. Jedoch erfasse die Verpflichtung solche Informationen nicht, die die Beklagte von sich aus gegenüber Dritten - insbesondere Gerichten - ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Geheimhaltung bereits zugänglich gemacht habe. Diese Erklärung wurde anschließend auch für den Kläger abgegeben.

6In der mündlichen Verhandlung vor dem wurde zunächst gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil damit zu rechnen sei, dass Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zur Sprache kämen. Sodann wurde dem Kläger und dem Klägervertreter die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht gemacht, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, soweit sie die in der Anlage B 71 überreichten und in der Anlage B 72 als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen betreffen.

7Die Parteivertreter haben anschließend übereinstimmend zu Protokoll erklärt: "Die Ausfertigung der Anlage B 71 für die Klägerseite wird heute dem Gericht übergeben und soll der Klägerseite vom Gericht übersandt werden, sobald der Beschluss über die Auferlegung der Geheimhaltung in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte der Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen, verbleibt der Ordner beim Gericht."

8Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht angeordnete Geheimhaltungsverpflichtung aufgehoben.

9Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss nicht von der Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG gedeckt sei. Zwar seien die als Anlage B 71 eingereichten Unterlagen, zumindest in der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung, als Geschäftsgeheimnisse anzusehen; diesen Charakter als Geheimnis hätten sie nicht durch die zum Teil schon erfolgte Übersendung an die Klägerseite verloren. Das Landgericht habe aber die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht auf den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte beschränken dürfen. Der Wortlaut des § 174 GVG spreche allgemein von den anwesenden Personen und habe damit alle nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen Personen im Blick.

10Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Zugleich beantragt sie die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zu einer erneuten Sachentscheidung, hilfsweise dem Kläger und dem Klägervertreter, äußerst hilfsweise auch der Beklagtenvertreterin, eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen der Anlage B 71 aufzuerlegen.

11II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet.

121. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist (, ZInsO 2020, 85 Rn. 3 m.w.N.).

132. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

14a) Von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der in Rede stehenden, konkret bezeichneten Teile der Anlage B 71 ist aufgrund der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen auszugehen.

15b) Der Beklagten drohen für den Fall, dass der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht mehr zur Geheimhaltung der bezeichneten Unterlagen verpflichtet sind, größere Nachteile als dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten, wenn die Verpflichtung zur Geheimhaltung bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufrechterhalten bleibt. Derartige Nachteile für die Beklagte können sich vor allem daraus ergeben, dass durch eine Verwendung der Unterlagen in der Öffentlichkeit oder in anderen Gerichtsverfahren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unwiderruflich zur Kenntnis von Wettbewerbern gelangen. Demgegenüber steht auf Seiten des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten die zunächst nur vorübergehende Untersagung, die aus einer Einsichtnahme in die Anlage B 71 erlangten Erkenntnisse anderweitig zu verwerten.

16Daran vermag der Umstand, dass die für die Klägerseite bestimmte Ausfertigung der Anlage B 71 ihr aufgrund der protokollierten Erklärung der Parteivertreter erst nach Rechtskraft des Geheimhaltungsbeschlusses übersandt werden soll, nichts zu ändern. Diese übereinstimmend erklärte Absicht schließt ein versehentliches Übersenden oder Überlassen im Rahmen einer Akteneinsicht nicht aus, wie das erstinstanzliche Verfahren bereits gezeigt hat. Gerade auch für einen solchen Fall ist die Geheimhaltungsanordnung deshalb nach wie vor von Bedeutung.

17Des Weiteren schließt die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger einseitig abgegebene Verpflichtungserklärung das Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung nicht aus. Sie lässt dagegen erkennen, dass dem Kläger und seinen Vertretern größere Nachteile durch eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses nicht drohen, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.

183. Schließlich ist eine Erfolgsaussicht der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde nicht von vornherein zu verneinen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:110320BIVZB8.20.0

Fundstelle(n):
UAAAH-54612