Zweiter Teil: Steuern
§ 9 Gemeindesteuern [1]
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) 1Die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer obliegen den Gemeinden. 2Die Bekanntgabe oder Zustellung der Messbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen; die Befugnis der Finanzämter, die Messbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. 3Durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann das Verfahren zur Übermittlung der Daten der Messbescheide an die Gemeinden durch Datenfernübertragung bestimmt werden.
(3) 1Die Gemeinden erheben eine Hundesteuer. 2Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen können in der Satzung geregelt werden.
(4) Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind.
(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Steuerschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
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TAAAH-54566
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. der VO v. (GBl S. 99) mit Wirkung v. .