KAG BW § 5

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Gemeindefreie Grundstücke

In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann diese die Kommunalabgaben nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.

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TAAAH-54566