KAG BW § 45
Fünfter Teil: Kostenersatz und sonstige Abgaben
§ 45 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen
§§ 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
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TAAAH-54566