Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten [1]
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1, ber. ABl L 127 vom , S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 AO entsprechend gilt:
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
über den Anwendungsbereich § 2a Absatz 5,
über die Verarbeitung geschützter Daten §§ 29b und 29c,
über das Steuergeheimnis §§ 30 bis 31c mit folgenden Maßgaben:
aa)bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an die zuständigen Behörden und die Schadensbeteiligten gegeben werden, bei Kampfhunden nach § 1 Absatz 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom (GBl S. 574), die zuletzt durch Artikel 116 der Verordnung vom (GBl S. 65, 79) geändert worden ist, dürfen die Gemeinden Namen und Anschrift der Halter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über Kampfhunde verarbeiten und an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln,
bb)in § 30 Absatz 4 Nummer 2 tritt an Stelle eines Bundesgesetzes ein Gesetz,
cc)die Entscheidung nach § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
über die Rechte der betroffenen Personen §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der zuständigen obersten Finanzbehörde die zuständige oberste Landesbehörde tritt,
über die Datenschutzaufsicht § 32h Absatz 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der entwickelnden Finanzbehörde die Stelle tritt, die Aufgaben der Entwicklung von automatisierten Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung wahrnimmt,
aus dem Achten Teil – Bußgeldvorschriften – § 384a.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 20 des Landesdatenschutzgesetzes tritt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden.
(4) § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
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TAAAH-54566
1Anm. d. Red.: § 3a i. d. F. des Gesetzes v. (GBl S. 1095) mit Wirkung v. .