Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge
Dritter Abschnitt: Erschließungsbeiträge
§ 39 Erschlossene Grundstücke
(1) 1Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. 2Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.
(2) 1Durch eine Erschließungsanlage im Sinne von § 33 Nr. 3 bis 7 werden Grundstücke erschlossen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird. 2Die Festlegung der erschlossenen Grundstücke erfolgt durch die Gemeinde durch Zuordnung in einer besonderen Satzung. 3Dabei sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse wie die Entfernung der Grundstücke von der jeweiligen Anlage oder die durch die Anlage bewirkte merkbare Lärmpegelminderung zu berücksichtigen. 4Eine im Verteilungszeitpunkt zwischen Lärmschutzanlage und Grundstücken vorhandene lärmabschirmende Bebauung ist dabei nicht zu berücksichtigen.
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TAAAH-54566