KAG BW § 3

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Anwendung von Bundesrecht [1]

(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:

  1. aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –

    1. über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,

    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 1b bis 1e und §§ 7 bis 15,

    3. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

  2. aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –

    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

    3. über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

    4. über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei und § 233a keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, §§ 73 bis 75 und 77,

  3. aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –

    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden kann, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigt oder beglaubigt ist, § 87a mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren nach § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden kann, §§ 87c, 88 Absatz 1 und 2, §§ 88a, 89 Absatz 1, §§ 90 bis 92, 93 Absatz 1 bis 6, §§ 95, 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Absatz 1, §§ 102 bis 108, 109 Absatz 1 und 3, §§ 110, 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und 117 Absatz 1, 2 und 4,

    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 1 Satz 4 an Stelle einer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelten Empfangsvollmacht eine Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87a vorgelegt wird,

  4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –

    1. über die Erfassung der Steuerpflichtigen § 138 Absatz 1 und 4,

    2. über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145, 146 und 146a Absatz 1 Satz 1, §§ 146b, 147, 148 und 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 bis 5, § 151, § 152 Absatz 1, 4 bis 6 und 8 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Absatz 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, zehn Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen darf, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, § 153 Absatz 1 und 2,

    3. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren sowie die Außenprüfung §§ 155, 156 Absatz 2 Satz 1, § 157 mit der Maßgabe, dass ein Bescheid über eine Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen kann, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe nicht ändern, und von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgabe ändert, §§ 158 bis 162, 163 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1 bis 3, § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3a mit der Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet und an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO) § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, § 171 Absatz 4 und 6 bis 10, 11 bis 15, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung findet, §§ 173, 173a, § 174 mit der Maßgabe, dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt, §§ 175, 175a, 176, 177, 191 bis 194, 195 Satz 1 und §§ 196 bis 203,

  5. aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –

    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 220 Absatz 2, §§ 221, 222, 224 Absatz 2 und §§ 225 bis 232,

    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 FGO § 155 Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 237 Absatz 1 und 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238, 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 und § 240,

    3. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

  6. aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –

    1. über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,

    2. über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261,

  7. aus dem Siebenten Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren – über die Verfahrensvorschriften § 367 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen). 2Die in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. c enthaltenen Vorschriften gelten nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. an Stelle der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Körperschaft tritt, der die Abgabe zusteht,

  2. dem Begriff „Steuer“, allein oder im Wortzusammenhang, der Begriff „Abgabe“ entspricht,

  3. dem Wort „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“ entsprechen,

  4. als außergerichtlicher Rechtsbehelf an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) und an Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens nach der Finanzgerichtsordnung das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung tritt,

  5. an Stelle des Verwaltungszustellungsgesetzes das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet.

(4) Alle in dieser Vorschrift und im Folgenden genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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TAAAH-54566

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (GBl S. 1095) mit Wirkung v. .