KAG BW § 27

Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge

Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 27 Öffentliche Last

Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-54566