KAG BW § 27
Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge
Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 27 Öffentliche Last
Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
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TAAAH-54566