Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge
Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 26 Ablösung
(1) 1Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung der Beitragsschuld zulassen. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld. 3Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen.
(2) Auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen sind § 57, § 59 Abs. 1 und 3, §§ 60, 61 und § 62 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar; im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
(3) Die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung tritt mit dem Abschluss des Ablösungsvertrags ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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TAAAH-54566