KAG BW § 23

Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge

Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 23 Anteil des Beitragsberechtigten [1]

(1) Der Beitragsberechtigte hat mindestens 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 30 selbst zu tragen.

(2) 1Der Beitragsberechtigte hat 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 35 für die erstmalige Herstellung der in § 33 Satz 1 genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen. 2Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung (§ 34 Nr. 4) ein höherer Anteil bestimmt werden.

(3) Im Falle einer Erschließung nach §§ 11 oder 12 des Baugesetzbuches ist Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

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TAAAH-54566

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (GBl S. 1095) mit Wirkung v. .