KAG BW § 21

Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge

Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 21 Beitragsschuldner

(1) 1Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. 2Die Satzung kann bestimmen, dass Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) 1Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers der Beitragsschuldner. 2Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft.

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TAAAH-54566