Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge
Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 20 Beitragserhebung [1]
(1) 1Die Gemeinden und Landkreise (Beitragsberechtigte) können zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen Anschlussbeiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 gelten entsprechend. 3Nachträglich eintretende geringfügige Kostenüberdeckungen sind unbeachtlich.
(2) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.
(3) Zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen können die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag erheben.
(4) 1Die vertragliche Übernahme beitragsfähiger Kosten ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. 2Das Entstehen einer Beitragspflicht für Beiträge nach den Absätzen 1 bis 3 bleibt unberührt.
(5) 1Die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. 2Folgende Bestimmungen der Abgabenordnung gelten sinngemäß: § 169 Absatz 1 Satz 3, § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 FGO § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171 Absatz 8 und 11 bis 14 AO.
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TAAAH-54566
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (GBl S. 1095) mit Wirkung v. .