KAG BW § 19
Dritter Teil: Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
Zweiter Abschnitt: Benutzungsgebühren
§ 19 Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen [1]
Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.
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TAAAH-54566
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (GBl S. 1095) mit Wirkung v. .