KAG BW § 15
Dritter Teil: Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
Zweiter Abschnitt: Benutzungsgebühren
§ 15 Vorauszahlungen
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-54566