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Nachlass | Notartermin zur Verzeichniserstellung trotz Corona zumutbar
Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Die Schuldnerin muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihr trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ genügt insoweit nicht.
Zwangsmaßnahmen sind zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Erforderlich wäre aber, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären u. a. die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlten. Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich...