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BFH 12.02.2020 VI R 17/20 (VI R 64/12), BBK 15/2020 S. 701

Lohn und Gehalt | Studienkosten als Werbungskosten

Die Kosten für ein Erststudium sind nach § 9 Abs. 6 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar. Der Werbungskostenabzug ist aber möglich für ein Masterstudium, das sich an das Erststudium anschließt und damit ein Zweitstudium ist.

Die [i]Masterstudium ist kein Erststudium Klägerin studierte nach ihrem Abitur im Jahr 2003 Psychologie und erhielt im Juli 2006 ihren „Bachelor“. Ab dem nahm sie ein Masterstudium auf. Die Kosten für das Masterstudium waren als Werbungskosten absetzbar, weil das Masterstudium kein Erststudium mehr i. S. von § 9 Abs. 6 EStG war. Anders war dies bei den Kosten für das Bachelor-Studium, die nach § 9 Abs. 6 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar waren.

Hinweis:

Die [i]Kriterien der Erstausbildung Abzugsverbote des §  9 Abs. 6 und des §  4 Abs. 9 EStG greifen nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Eine erstmalig...