NWB-EV Nr. 8 vom Seite 253

Vermögenszugriff im Erb- und Vorsorgefall

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Im Falle eines Erb- oder Vorsorgefalls kommen Mandanten häufig mit ganz konkreten und sehr nachvollziehbaren Fragen auf Sie zu: Wie bekomme ich Zugriff auf die Vermögensgegenstände? Wie kann und muss ich wo meinen Status als Erbe oder Vorsorgebevollmächtigter nachweisen? Wie gehe ich vor, wenn es einen europäischen oder sogar einen außereuropäischen Auslandsbezug gibt?

Viele der Fragen sind einfach zu beantworten. Andere sind etwas komplizierter: Bei beweglichen Sachen ist der Zugriff des Erben oder Vorsorgebevollmächtigten im Erb- bzw. Vorsorgefall auf das Vermögen des Erblassers bzw. Vollmachtgebers in der Regel trivial, weil sie schlicht in Besitz genommen werden können, ohne dass es hierzu der Mitwirkung eines Gerichts, einer Behörde oder einer privaten Stelle bedürfte. Es bedarf meist nur eines Schlüssels.

Es gibt aber auch Gegenstände, bei denen sich der Zugriff schwieriger gestaltet, namentlich Grundstücke und Rechte. In diesen Fällen ist die Mitwirkung von Behörden, Gerichten oder privaten Stellen nötig. Dann stellt sich die Frage, wie sich der Erbe oder Bevollmächtigte diesen gegenüber legitimieren kann. Praktisch relevant – und darum geht es im Beitrag von Dr. Christoph Keller ab der Seite 268 – sind Grundstücke, Kontoguthaben und Depotbestände. Bei Grundstücken ist zu unterscheiden: Nach einem Erbfall geht es typischerweise um die Eintragung des Erben als neuen Eigentümer, also die Berichtigung des Grundbuchs. Im Vorsorgefall geht es dagegen typischerweise um die Übertragung oder Belastung des Grundstücks. Typische Bankgeschäfte des Erben/Bevollmächtigten sind die Vornahme von Überweisungen, Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes oder die Leerung eines Schließfachs.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch auf den Beitrag von Annette Höne ab der Seite 258 „Betriebsvermögen: Aktuelles, Praxisfragen und Antworten“. Denn auch wenn die zahlreichen Neuerungen für unentgeltliche Erwerbe von Unternehmensvermögen nach dem bereits seit dem Jahr 2016 gelten, ergeben sich bei der konkreten Umsetzung weiterhin Fragen in der Praxis. Annette Höne geht in ihrem Beitrag auf diese Praxisfragen ein und stellt Prüfungsreihenfolgen mit Hinweis auf zu beachtende Besonderheiten dar. Die steuerliche Beurteilung von Poolvereinbarungen und auch von Wohnungsunternehmen wird unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung beleuchtet. Des Weiteren stehen die Investitionsklausel und die davon zu unterscheidende Reinvestition im Fokus.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 8/2020 Seite 253
NWB NAAAH-54328