Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift [1]
1Satzungsregelungen, die den §§ 5, 9 und 10 dieses Gesetzes in der ab dem geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden. 2§ 6b Abs. 3 findet auf Maßnahmen an Verkehrsanlagen, mit deren Durchführung vor dem begonnen wird, keine Anwendung.
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DAAAH-54327
1Anm. d. Red.:§ 20 i. d. F. des Gesetzes v. (Nds. GVBl S. 309) mit Wirkung v. .