NKAG § 11

Dritter Teil: Verfahrensvorschriften

§ 11 Anwendung der Abgabenordnung [1]

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)

    a)

    über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 Abs. 1 und über den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten § 2a Abs. 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass in § 2a Abs. 4 an die Stelle der Worte „des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ die Worte „des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) nach § 23 Abs. 2 NDSG“ treten,

    b)

    über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5, §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 und 1b bis 1e und §§ 7 bis 15,

    c)

    über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge (§ 162 Abs. 4), Zinsen (§§ 233 bis 237) und Säumniszuschläge (§ 240) sind,

    d)

    über die Verarbeitung personenbezogener Daten §§ 29b, 29c und 31c,

    e)

    über das Steuergeheimnis und die Mitteilungspflichten §§ 31 bis 31b,

    f)

    über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

    g)

    über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,

    h)

    über die Datenschutzaufsicht und den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte „Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes“ die Worte „Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 18 NDSG“ treten und in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Verweisung „§§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes“ die Verweisung „§§ 19 bis 22 und 57 NDSG“ tritt, § 32i Abs. 1 bis 3 und 6 Nrn. 1 bis 3, Abs. 7 Nrn. 1 bis 3, Abs. 8 Nrn. 1 bis 3, Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes „Finanzrechtsweg“ das Wort „Verwaltungsrechtsweg“ und jeweils an die Stelle der Verweisung „§ 60 der Finanzgerichtsordnung“ die Verweisung „§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, und § 32j.

  2. Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)

    a)

    über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

    b)

    über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

    c)

    über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

    d)

    über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 ohne die Worte „oder eine Steuerhehlerei“ und die Worte „und die Zinsen nach § 233a“, §§ 73 bis 75 und 77.

  3. Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

    a)

    über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87a , § 88 Abs. 1 und 2, §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6, §§ 95, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4, §§ 97 bis 99, §§ 101 bis 108, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 jeweils ohne die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 2“ und Abs. 3, §§ 110, 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und 117 Abs. 1, 2 und 4,

    b)

    über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Worte „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht“ die Worte „Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87a“ treten; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes „finanzgerichtlichen“ das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ tritt.

  4. Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)

    a)

    über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 147, 148 und 149 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 jeweils an die Stelle des Wortes „sieben“ das Wort „fünf“ und in Satz 2 an die Stelle des Wortes „siebten“ das Wort „fünften“ tritt, § 150 Abs. 1 bis 5, § 151, § 152 Abs. 1 und 4, Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags im Ermessen des Abgabeberechtigten steht, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, und mit der weiteren Maßgabe, dass der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen darf, Abs. 11 Satz 1 und Abs. 12, § 153 Abs. 1 und 2,

    b)

    über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5, § 156 Abs. 2 Satz 1, § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, §§ 158 bis 160, §§ 162, 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 164, 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 und Abs. 3, §§ 166 bis 168, 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a Sätze 1 und 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Verweisung „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, § 171 Abs. 4, 6 bis 10 und 11 bis 15, §§ 191, 192 und nur für kommunale Steuern § 193 Abs. 1 ohne die Worte „und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a“ und Abs. 2 sowie die §§ 194, 195 Satz 1, §§ 196 bis 203.

  5. Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)

    a)

    über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221, 222, 224 Abs. 2 und 3 Satz 3, §§ 225 bis 232,

    b)

    über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Angabe „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, Abs. 5, § 237 Abs. 1 und 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „und 3 gelten“ das Wort „gilt“ tritt, Abs. 5, §§ 238, 239 Abs. 1 und 2, § 240,

    c)

    über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248.

  6. Aus dem Sechsten Teil (Vollstreckung)

    a)

    über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,

    b)

    über die Niederschlagung § 261.

  7. Aus dem Achten Teil (Bußgeldvorschriften)

    § 384a.

(2) § 30 (Steuergeheimnis) gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. 1Die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern und Tourismusbeiträge. 2Die bei der Verwaltung dieser Abgaben erlangten Erkenntnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit sie der Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens dienen, das denselben Abgabepflichtigen betrifft.

  2. 1Bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalter an Schadensbeteiligte gegeben werden, sofern ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Hundehalters an der Geheimhaltung überwiegt. 2Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden. 3Zur Abwehr einer von einem Hund ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfen Namen und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse den zuständigen Behörden übermittelt werden. 4Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. 5Zur Sicherung der Besteuerung dürfen bei Erwerb und Veräußerung von Hunden sowie bei An- und Abmeldung den zuständigen Behörden Namen und Anschrift der Betroffenen sowie der Zeitpunkt der Veränderung übermittelt werden. 6Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten.

  3. Die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

(3) § 169 (Festsetzungsfrist) gilt mit den Maßgaben, dass

  1. die Festsetzung eines Beitrages außer in den Fällen des § 169 Abs. 1 Satz 1 auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt,

  2. die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt.

(4) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9 und 11, § 10a Abs. 3, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1, 3 bis 6, § 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).

(6) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

  1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

  2. des Wortes „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,

  3. des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“.

Fundstelle(n):
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DAAAH-54327

1Anm. d. Red.:§ 11 i. d. F. des Gesetzes v. (Nds. GVBl S. 589) mit Wirkung v. .