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Steuerberatung | Beratungspflicht gegenüber beratungsresistenten Mandanten
Ohne konkreten Anhalt ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, über die Folgen künftiger, ausschließlich vom Mandanten veranlasster Änderungen der bisherigen, steuerlich anerkannten tatsächlichen Gegebenheiten zu belehren. Es ist Sache des Mandanten, dem Steuerberater Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen (hier: Nutzungsart der Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses). Erst den derart informierten Steuerberater trifft eine umfassende Hinweis- und Belehrungspflicht. Einen einmal erteilten zutreffenden Hinweis muss der Steuerberater nicht so lange wiederholen, bis der Mandant die steuerlich gebotenen Folgerungen zieht. Die finanziellen Auswirkungen beratungsresistenten Verhaltens hat allein der Mandant zu tragen (, VersR 2003, 1...