Wartungsarbeiten für Verkehrsflugzeuge im laufenden Flugbetrieb fallen nicht unter die Begünstigung nach I Nr. 1 1. Alt.
des Auslandstätigkeitserlasses, da es sich bei den zu wartenden Gegenständen nicht um ortsgebundene Anlagen handelt.
Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn sie im Hinblick auf außenwirtschaftliche Gründe zweckmäßig ist, was der Fall
ist, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft dient.
Die technische Umsetzung als Wartung und Instandsetzung von bereits angeschafften Verkehrsflugzeugen eines seit vielen Jahren
laufenden Flugbetriebs führt weder zu einer nachhaltigen Förderung gesamtwirtschaftlicher Ziele im Inland noch erfährt die
Allgemeinheit hierdurch einen über das normale Maß hinausgehenden Vorteil.
Die sich mittelbar ergebende verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Fluggesellschaft aufgrund des geringeren Lohnaufwandes
kann nicht dazu führen eine nachhaltige Förderung gesamtwirtschaftlicher Ziele im Inland zu bejahen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 50 DStRE 2021 S. 148 Nr. 3 HAAAH-54249
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