Übernahme eines Schwimmbades vom Zweckverband durch eine Kommune
als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen
Leitsatz
Es fehlt an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der
Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient
und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.
Soll der Zahlungsempfänger mit einem Zuschuss nur unterstützt werden, damit der seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an
der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz.
Überträgt ein Zweckverband zum Betrieb eines Schwimmbades dieses Bad und damit sämtliche zum Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände
auf eine der beteiligten Gemeinden und verpflichten sich die ursprünglich beteiligten Gemeinden zur Zahlung einer Abgeltungssumme
für den Weiterbetrieb des Schwimmbades liegt insoweit grundsätzlich ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, der mit
dem Betrieb des Schwimmbades verbunden und demgemäß mit dem ermäßigten Steuersatz des §§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG zu besteuern
wäre.
Die Übertragung eines Schwimmbades mit allen Sachgesamtheiten, das das gesamte Vermögen des Zweckverbandes ausmacht, stellt
eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, die nicht umsatzsteuerbar ist. Die geleisteten Ausgleichszahlungen zum Weiterbetrieb
des verlustbringenden Schwimmbades sind mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung Teil dieser Umsätze im Rahmen der
erfolgten Geschäftsveräußerung und somit ebenfalls nicht steuerbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 48 DStRE 2021 S. 38 Nr. 1 KÖSDI 2020 S. 22027 Nr. 12 NAAAH-54247
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