Kein Vollstreckungsschutz für bereits vor der Corona-Pandemie
eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz
Nach dem COVInsAG ist keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht anzunehmen, wenn der Insolvenzantrag bereits vor Geltung
des Corona-Gesetzes erfolgte.
Nach dem BMF-Schreiben ist es nicht geboten, bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
Antragsbefugt für eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO ist nur derjenige, der auch befugt ist, im Hauptsacheverfahren
Klage zu erheben.
Die Gesellschafter einer GbR sind nicht in ihrer eigenen Rechtsstellung und damit nicht in ihren Rechten verletzt, wenn sie
sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen wenden, die das Finanzamt gegenüber der GbR in deren gesamthänderisch gebundenes Vermögen
vornimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 9 Nr. 32 DStRE 2020 S. 1011 Nr. 16 EFG 2020 S. 1056 Nr. 15 ZIP 2020 S. 1728 Nr. 35 ZIP 2020 S. 56 Nr. 29 DAAAH-54246
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