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Betriebliche Altersversorgung | Berücksichtigung von Wertzuwächsen des Unternehmens bei der Betriebsrentenanpassung
Der Arbeitgeber darf wegen der wirtschaftlichen Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ablehnen, soweit die Wettbewerbsfähigkeit seines Unternehmens gefährdet würde. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Wertzuwächse des Unternehmens sind bei der Anpassungsentscheidung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Die Zuführung weiteren Kapitals durch die Gesellschafter steht im Interesse der Substanzerhaltung des Unternehmens nicht für Betriebsrentenerhöhungen zur Verfügung. Investitionen führen zu keinen verfügbaren Wertsteigerungen d...