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Erbschaftsteuer | Geltendmachung Pflichtteilsanspruch nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten (BFH)
Im Erbschaftsteuerrecht gelten die
infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gem.
§ 10 Abs. 3
ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das
Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des
Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv
nachzuholen. Die Fiktion des
§ 10 Abs. 3
ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der
zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann
noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung
zivilrechtlich verjährt war (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i. V. m. § 10 Abs. 3 bis Abs. 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören...