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BAG 06.03.2003 2 AZR 128/02, NWB 47/2003 S. 356

Kündigungsschutz | Verzicht auf Kündigungsrecht durch Abmahnung

Der Kündigungsberechtigte kann sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten. Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent durch eine zugangsbedürftige Willenserklärung des Kündigungsberechtigten erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt durch Verzicht, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht und sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände nicht später geändert haben ().