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Arbeitsverhältnis | Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs
Eine Freistellung nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses, das ungekündigt und aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit sowie Sonderkündigungsschutzes nicht ordentlich kündbar ist, kann rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig sein.
In einem ungekündigten Anstellungsverhältnis besteht grds. ein Anspruch auf Beschäftigung. Das folgt aus dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin. Nur wenn die Arbeitgeberin überwiegende und schutzwerte Interessen vorzuweisen hat, kann die Arbeitnehmerin nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten unter Umständen auch gegen ihren Willen suspendiert werden. Die Freistellung [i]Jesgarzewski, NWB 30/2020 S. 2248einer ordentlich unkündbaren geschäftsführ...