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Sozialversicherungspflicht für Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen
Ausbildungen im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich werden oftmals als sog. praxisintegrierte Ausbildungen angeboten. Dabei werden Abschnitte schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten verknüpft. Die entsprechenden Ausbildungsgänge sind sehr unterschiedlich organisiert, teilweise im regelmäßigen Wechsel von Abschnitten des schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten, teilweise mit entsprechenden längeren Blockphasen.
Sozialversicherungspflicht nur bei betrieblicher Berufsausbildung
[i]Abgrenzung zur schulischen Ausbildung bisher nicht einheitlich geregeltOb eine entsprechende Ausbildung als betriebliche Berufsausbildung die Sozialversicherungspflicht begründet, richtete sich bisher nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und war nicht einheitlich geregelt. Von einer nicht betrieblichen – schulischen – Ausbildung, die keine Sozialversicherungspflicht begründete, wurde ausgegangen, wenn auch die Phasen der praktischen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt wurden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellten.
[i]Nur Teilnehmer an dualen Studiengängen bislang sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt Während die Teilnehmer/innen an dualen Studiengängen durch das Vi...BGBl 2011 I S. 3057