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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 16/4 KR 586/18

Streitgegenständlich ist die Erstattung von durch die Klägerin für Frau I. vorläufig erbrachte Leistungen zur Krankenbehandlung. Die am J. geborene I. war bis zum 18. Mai 1984 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. In der Folgezeit war sie zunächst nicht versichert. Ab dem 21. Februar 2001 erhielt sie Krankenbehandlung von der Klägerin. Im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. August 2009 bezog sie neben einer Altersrente von zuletzt 548,29 Euro zur Deckung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs in Höhe von zuletzt 676,- Euro (Regelleistung in Höhe von 359,- Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 317,- Euro) ergänzend Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) von der Klägerin. Die Beklagte übernahm währenddessen ihre Krankenbehandlung auf der Grundlage des § 264 Abs 2 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu Lasten der Klägerin.

Fundstelle(n):
DAAAH-53877

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