Die Versicherungspflicht in allen vorgenannten Zweigen der Sozialversicherung kann sich beim Vorliegen der Voraussetzungen der Heimarbeit allein aus der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 2, 2. Hs. SGB IV ergeben. Heimarbeiter sind danach als Beschäftigte pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Tätigkeiten die eine höherwertige Qualifikation erfordern - wie die eines Programmierers -, sind hiervon nicht ausgenommen. Der gesonderte Ausspruch des Vorliegens von Beschäftigung ist zwar materiell eine unzulässige Elementenfeststellung, jedoch dann ausnahmsweise isoliert anfechtbar, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nach dem Empfängerhorizont in der äußeren Form eines Verwaltungsaktes erlassen worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 11 Nr. 29 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2020 S. 2145 ZAAAH-53874
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