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BFH  - II R 13/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: GrEStG § 6a, GrEStG § 6a S 4, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3, UmwG § 1 Abs 1 Nr 1

Rechtsfrage

Streitig ist die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG.

Kommt es für die Bestimmung des herrschenden Unternehmens auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs an? Kann es, auf diesen Stichtag bezogen, nur ein herrschendes Unternehmen geben und kann dies in einer Beteiligungskette nur das Unternehmen sein, das in keinem Abhängigkeitsverhältnis i.S. des § 6a Satz 4 GrEStG zu einem anderen Unternehmen steht?

Grunderwerbsteuer; Steuerfreiheit; Umwandlung; Unternehmen; Verschmelzung

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 286 Nr. 6
BFH/PR 2023 S. 85 Nr. 3
DStR 2022 S. 2498 Nr. 48
GmbH-StB 2023 S. 12 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 12 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 12 Nr. 1
GmbHR 2023 S. 308 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2023 S. 54
Ubg 2023 S. 106 Nr. 2
Ubg 2023 S. 108 Nr. 2
Ubg 2023 S. 109 Nr. 2
SAAAH-53807

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