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Abgabenordnung | Schätzung der Einnahmen unter Zugrundelegung der Richtsatztabelle (§§ 140 ff., 158, 162 AO)
Die Kassenführung eines Unternehmens, das seine Einnahmen fast ausschließlich über die Kasse erzielt (z. B. ein Getränkehandel), verdient kein Vertrauen, wenn weder die Kassenaufzeichnungen (Rechnungen, Kassenbons u. Ä.) aufbewahrt noch tägliche Bestandsaufnahmen gemacht, sondern die Tageseinnahmen nur als Gesamtbetrag in einem Taschenkalender festgehalten werden. In einem solchen Fall kann – soweit keine konkreteren Daten ermittelbar sind – eine Schätzung unter Zugrundelegung der Kennzahlen aus der Richtsatztabelle erfolgen. Aus den Veränderungen der Kennzahlen, die sich ab 1998 durch die Zusammenführung der einzelnen Richtsatzgruppen in eine einheitliche Sammlung ergeben haben, können keine Rückschlüsse für die Vorjahre abgeleitet werden ().