Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer der Gesellschafter
Leitsatz
1. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine im Wohnhaus der Gesellschafter belegene, für Zwecke der GbR genutzte Büroetage
als Sonderbetriebsausgaben kommt nur für solche Kostenpositionen zum Zuge, die von den Gesellschaftern selbst getragen worden
sind. Die von der GbR getragenen und auf die Nutzung der Büroetage entfallenden Grundstücksaufwendungen sind dagegen bereits
bei der Gewinnermittlung erster Stufe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
2. Begehrt die GbR mit ihrem Einspruch die Berücksichtigung von Aufwendungen, die zuvor als Betriebsausgaben der GbR geltend
gemacht worden waren, als Sonderbetriebsausgaben ihrer Gesellschafter, steht die Bestandskraft des festgestellten Gesamthandsgewinns
der Änderung nicht entgegen, weil die Nichtberücksichtigung der von der GbR getragenen Grundstücksaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben
bei ihren Gesellschaftern (Gewinnermittlung zweiter Stufe) zwangsläufig zu einem niedrigeren Gewinn auf der ersten Stufe (Ebene
der Gesamthand) führen würde.
3. Bei summarischer Betrachtung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers
erforderliche Merkmal der häuslichen Einbindung (innerer Zusammenhang) auch vorliegt, wenn die Miteigentümer jeweils im Erd-
und ersten Obergeschoss gelegene Wohnungen eines Dreifamilienhauses zu privaten Wohnzwecken nutzen und eine im Dachgeschoss
darüber liegende Büroetage von ihnen als Gesellschafter einer GbR für freiberufliche Zwecke verwendet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 47 DStRE 2021 S. 75 Nr. 2 EFG 2020 S. 1224 Nr. 17 EStB 2020 S. 408 Nr. 10 EAAAH-53748
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