Vorlage zum EuGH, Az beim EuGH C-108/20: Auslegung des Begriffs „Lieferkette” im Zusammenhang mit der Versagung des Vorsteuerabzugs
in Missbrauchsfällen bei Kenntnis bzw. Kennenmüssen von einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 167 und
Art. 168 Buchst. a Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –
dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegen stehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu
versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige
hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung
beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat?
2. Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt,
ist gleichwohl eine Versagung des Vorsteuerabzugs unionsrechtlich geboten, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass
der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung
einbezogen war oder dass in der „Lieferkette” bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht
oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (vgl. EuGH-Rechtsprechung). Im Urteilsfall ist streitig, wie der Begriff
„Lieferkette” unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen ist und ob von einer „Lieferkette” auszugehen ist,
wenn zwar die Unternehmerin ordnungsgemäß in Rechnung gestellte und tatsächlich gelieferte Waren von einer GmbH bezogen hat,
wenn jedoch die GmbH ihrerseits die Waren ohne Inrechnungstellung vom Ehemann der Unternehmerin bezogen, ein Mitarbeiter der
GmbH Scheinrechnungen über den Wareneinkauf erstellt und die GmbH sodann zu Unrecht aus diesen Scheinrechnungen den Vorsteuerabzug
geltend gemacht hat.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 1800 Nr. 33 DStRE 2020 S. 1072 Nr. 17 EFG 2020 S. 1263 Nr. 17 KÖSDI 2020 S. 21855 Nr. 8 PStR 2021 S. 26 Nr. 2 UR 2020 S. 474 Nr. 12 UVR 2020 S. 258 Nr. 9 wistra 2020 S. 304 Nr. 7 KAAAH-53746
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