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BAG 30.10.2003 8 AZR 548/02, NWB 46/2003 S. 350

Unfallversicherung | Sammeltransport durch den Unternehmer als haftungsausschließender Betriebsweg

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen, d. h. auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte, soweit es sich um privat organisierte Wege handelt. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Sammeltransport mit betriebseigenem Fahrzeug und betriebseigenem Fahrer zu einer betrieblichen Baustelle ist dagegen ein Betriebsweg, für den der Haftungsausschluss gilt ().