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BAG 22.10.2003 7 AZR 113/03, NWB 46/2003 S. 349

Kündigungsschutzgesetz | befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits ().