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RDG | Elektronischer Generator von Rechtsdokumenten
Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Unzulässig ist es allerdings, wenn ein Verlag im geschäftlichen Verkehr für seine Dienstleistungen u. a. mit der Formulierung „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ wirbt.
Nach Ansicht des Gerichts spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 RDG dagegen, dass der Dokumentengenerator eine Rechtsdienstleistung darstellt. Nur mit einer – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, NWB FAAAH-37351) nicht [i]Zur Steuerberatung durch Studierende Günther/Grupe, NWB 40/2019 S. 2954gebotenen – weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert“ könne in der Leistung des Generators eine Rechtsdienstleistung gesehen werden. Die Software als solche s...