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Abgabenordnung | Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB im Steuerfestsetzungsverfahren (§§ 45, 254, 265 AO)
Wie der entschieden hat, ist die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im ESt-Bescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil nicht aufzunehmen. Zur Geltendmachung der Einrede genügt eine formlose Erklärung des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde.