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Umsatzsteuer | Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung durch mehrfache Abfrage der USt-IdNr.
Der für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Buchnachweis gem. § 17c Abs. 1 UStDV wird nur dann geführt, wenn der Unternehmer die richtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirklichen Abnehmers aufzeichnet und diese Nummer im Zeitpunkt der Lieferung noch gültig ist.
Im [i]Letzte Abfrage war vier Monate vor Lieferung erfolgt Streitfall war diese Voraussetzung nicht erfüllt, da die Klägerin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der niederländischen Abnehmerin am und am beim BZSt abgefragt hatte, diese Nummer aber am ungültig wurde und die Klägerin im Oktober bis Dezember 2013 Lieferungen erbrachte.
Die [i]Kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG Klägerin konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG berufen:
Zwar ist vom BFH noch nicht geklärt, ob auch der Glaube an den Fortbestand einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch geschützt wird.