VwGO § 70

Teil II: Verfahren

8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 70 Form und Frist des Widerspruchs [1]

(1) 1Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .