VwGO § 28

Teil I: Gerichtsverfassung

3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter

§ 28 Vorschlagsliste [1]

1Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. 2Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 3Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. 4Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. 5Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. 6Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. .