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VwGO § 22

Teil I: Gerichtsverfassung

3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter

§ 22 Hinderungsgründe [1]

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1.

Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.

Richter,

3.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

4.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5.

Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 726) mit Wirkung v. .

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