VwGO § 193

Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 193 Oberverwaltungsgericht als Verfassungsgericht

In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.

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