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VwGO § 187

Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 187 Disziplinar- und Schiedsgerichtsverfahren; Personalvertretungsrecht [1]

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 187 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

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